Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB Vorliegen Einbeziehung Inhaltskontrolle Rechtsfolge Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB Nicht anwendbar auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht, sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Im Arbeitsrecht müssen die arbeitsrechtlichen Besonderheiten beachtet werden, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Synallagmatisches Vertragsverhältnis Vorleistungspflicht Gefährdung des Anspruchs Kein Ausschluss Rechtsfolge Synallagmatisches Vertragsverhältnis Die geschuldeten Leistungen müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen.1 Vorleistungspflicht Gefährdung des Anspruchs Der Anwendungsbereich umfasst nicht nur die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sondern …
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Statthafte Klageart Feststellungsinteresse Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Postulationsfähigkeit (Anwaltszwang?) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG Begriff des Arbeitnehmers, § 5 ArbGG Zuständigkeit Sachliche Zus …
Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft gem. § 421 BGB Haftungsprivilegierung eines Schuldners, z.B. §§ 690, 277 BGB §§ 708, 277 BGB §§ 1359, 277 BGB §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB §§ 2131, 277 BGB § 104 Abs. 1 SGB VII § 105 Abs. 1 SGB VII § 106 Abs. 3 SGB VII § 86 Abs. 3 VVG Lösungsansätze Zulasten des nicht privilegierten Schuldners Zulasten des privilegierten Schuldners Zulasten de …
Tatherrschaftslehre (Lit.) Subjektive Theorie (Rspr.) Tatherrschaftslehre (Lit.) Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablauf.1 Subjektive Theorie (Rspr.) Täter = derjenige mit Täterwillen (animus auctoris), der die Tat als eigene will. Teilneh …
Notstandslage Gefahr Gegenwärtig Notstandsfähiges Rechtsgut Gefahr von fremder Sache Notstandshandlung Einwirkung auf fremde Sache Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit Subjektives R …
Notstandslage Gefahr Gegenwärtig Notstandsfähiges Rechtsgut Gefahr von fremder Sache Notstandshandlung Zerstörung / Beschädigung Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit Subjektives Rechtfertigungselement Gefahrabwendungswille Grundgedanke: Rechtsgüter des Bedrohten überwiegem dem Interesse des Eigentümers an der Existenz seiner Sache.
Notstandslage Gefahr Gegenwärtig Notstandsfähiges Rechtsgut Notstandshandlung Erforderlichkeit (nicht-anders-Abwendbarkeit) Interessenabwägung Angemessenheit Subjektives Rechtfertigungselement Gefahrabwendungsabsicht Vorrangig zu prüfen sind der Defensivnotstand gem. § 228 BGB und der Aggressivnotstand gem. § 904 BGB.
Rechtsgutverletzung, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG Bei Betrieb eines Kfz/Anhänger Kausalität Realisierung der Betriebsgefahr Anspruchsgegner ist Führer des Kfz/Anhänger Führer eines Kfz/Anhänger ist, wer …
Anspruchsgegner ist Halter Rechtsgutverletzung Bei Betrieb des KfZ Kein Ausschluss Rechtsfolge Anspruchsgegner ist Halter Halter ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug oder den Anhänger ausübt und für eigene Rechnung gebraucht.1 Rechtsgutverletzung Gleiche Prüfung wie bei § 823 Abs. 1 BGB.
Zusammen mit meinen Teamkollegen Niklas Dittes und Joshua Blach hatte ich das Vergnügen an dem Soldan Moot Court 2016 in Hannover teilzunehmen. Der Wettbewerb lässt sich in zwei schriftliche und einen mündlichen Teil zusammenfassen, die sich auf einen Zeitraum von 3 Monaten erstrecken. Zunächst galt es aus der Fallakte, die etwa 25 Seiten umfasste und zum Gegenstand einen fik …
Klicke hier, um zum ersten Teil des Erfahrungsberichtes von Arne zu gelangen. Die Reise beginnt… Den Anzug eingepackt, die Schuhe poliert und den dicken Ordner mit Gesetzen, Kommentaren und den Schriftsätzen im Gepäck ging es schließlich los. Mit dem ICE von Erfurt nach München. Direktverbindung.
Wie alles begann… “Good morning, Mr. President, your Excellencies. My name is Arne, and I will address the issues of Respondent’s 3rd and 4th submission.” Auch jetzt noch, fünf Monate nach den national rounds in München, sind die Einleitungssätze meines Pleadings im Kopf. Aber der Reihe nach: Das Abenteuer Moot Court begann im Sommersemester 2015: Die rechtswissenschaftliche Fa …
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung Statthafte Klageart: Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Alt.
Warum sich ein Engagement im Fachschaftsrat lohnt. Hallo liebe Leser, ich darf euch heute hier nahebringen, warum ich mich im Fachschaftsrat der juristischen Fakultät engagiere. Dabei werde ich versuchen euch einen kurzen aber authentischen Einblick in die Arbeit in einem Fachschaftsrat zu ermöglichen und euch möglicherweise für eine Mitarbeit begeistern.
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung Statthafte Klageart: Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt.
Rechtlich zulässig Verfügungsberechtigung Einwilligungsfähigkeit Keine wesentlichen Willensmängel Bei Körpverletzung: kein Verstoß gegen die guten Sitten, § 228 StGB Einwilligung vor der Tat ausdrücklich oder konkludent erklärt Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement) Rechtlich zulässig Bei dem betroffenen Rechtsgu.
Festnahmesituation Auf frischer Tat betroffen Auf frischer Tat verfolgt Festnahmegrund Fluchtverdacht Sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich Festnahmehandlung Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis der Festnahmesituation Absicht, den Festgenommenen der Strafverfolgung zu übergeben Festnahmesituation Auf frischer Tat betroffen oder .
Notwehrlage Angriff eines Menschen Gegenwärtig Rechtswidrig Notwehrfähiges Gut Notwehrhandlung Erforderlichkeit Gebotenheit Subjektives Rechtfertigungselement Verteidigungswille Notwehrlage Angriff eines Menschen Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
Im letzten Teil meines Erfahrungsberichtes schreibe ich über: Alltag und Freizeit Fazit Teil 1 findest Du hier. Teil2 hier. Ich wünsche viel Spaß beim Lesen meines Erfahrungsberichtes. Fragen und Anregungen können gerne unten im Kommentarbereich gestellt werden. Alltag und Freizeit Tours liegt direkt an der Loire und ist eine wunderschöne, gemütliche Stadt mit Fl …