Keine Einigung im Koalitionsausschuss: Zumindest in dieser Legislaturperiode wird es kein Gesetz über ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit mehr geben. Zur Erinnerung: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte Anfang des Jahres einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Änderung in den §§ 8 und 9 TzBfG sowie einen neuen § 9a TzBfG vorsah.
Befristete Teilzeit: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf mit Änderungen in §§ 8, 9 TzBfG und einem neuen § 9a TzBfG vorgelegt. Der Entwurf für das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts sieht im Wesentlichen das Recht auf eine zeitlich befristete Teilzeit vor.
Das Bundesteilhabegesetz, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, enthält neben Änderungen im Sozialrecht auch ein Kuckucksei für das Arbeitsrecht. Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F. ist eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, zukünftig unwirksam.
Der Winter naht – Schnee bringt die Pendler wieder zur Verzweiflung. Zeit, den arbeitsrechtlichen Fragen zur Winterzeit auf den Grund zu gehen. In weiten Teilen Deutschlands sind die letzten Winter relativ glimpflich abgelaufen. Schnee- und glatteisbedingte Staus, Ausfälle im öffentlichen Nahverkehr, Unfälle und Verspätungen beim Arbeitsantritt hielten sich in Grenzen.
Nach dem Entwurf des Entgeltgleichheitsgesetzes haben Arbeitgeber weitreichende Informationspflichten und müssen Auskunftsersuchen nachkommen. Unter der Prämisse „Gleicher Lohn für Männer und Frauen“ wurde der Referentenentwurf für das geplante Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern (im Folgenden: Entgeltgleichheitsgesetz) vorgestellt.
28. November 2014 CMS Kanzleialltag CMS bietet jedes Jahr zahlreichen Praktikanten die Chance, Einblicke in eine Gro�kanzlei zu nehmen. Wie erleben sie ihre Zeit bei uns und welche Einblicke erhalten sie? Antonia Charlotte Sieb war dabei und berichtet: Etwas nervös, doch mit freudiger Erwartung, versammelten wir uns am 1.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Angaben zu Leistung und Verhalten gehören jedenfalls dann in den Zeugnistext, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Er hat sogar die Möglichkeit, gerichtlich einen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung des Zeugnisses geltend zu machen.