Die Arbeitskontrollstelle für den Kanton Zürich (AKZ) führte auf einer Baustelle eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch. Am Einsatzort angetroffen und kontrolliert wurde unter anderem der portugiesische Staatsangehörige A., Angestellter der X. AG mit Sitz im Kanton Zürich. Im Nachgang zur Baustellenkontrolle forderte die AKZ die X.
A. war schweizerische Staatsangehörige, geschieden und Mutter eines Kindes. Sie arbeitete für die B. SA in der Schweiz und wandte sich an die Arbeitslosenkasse, um Taggelder ab dem 1. Januar 2014 zu beziehen. Bei der Anmeldung gab A. an, ihr Wohnsitz befände sich im Kanton Genf. Die Arbeitslosenkasse holte Erkundigungen ein und gelangte zum Schluss, der Wohnsitz von A. sei in Frankreich.
Das Bundesgericht erhielt Gelegenheit, sich zum Anwendungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) zu äussern. Die A. AG war Mitglied des ASTAG Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes, nicht aber des Schweizerischen Baumeisterverbandes. Gemäss Handelsregister bezweckte die A.
Die X. SA (Beschwerdeführerin) leitete vor dem Tribunal civil de l’arrondissement de la Sarine im Kanton Freiburg eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage gegen die A. AG und drei weitere Personen ein. Die Gerichtspräsidentin verfügte einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 475’000. Die X. SA wehrte sich gegen die Höhe des Kostenvorschusses und verlangte, es seien nicht me …
Sieben natürliche und juristische Personen schlossen sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammen, um ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Haus mit 19 Wohnungseinheiten für den Weiterverkauf zu errichten. Aus dem Kreis der ursprünglichen Gesellschafter schlossen sich 5 Gesellschafter zu einer weiteren einfachen Gesellschaft zusammen, um 7 Wohnungen mit Einzelgaragen zu halten.
Die B. AG klagte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die A. AG (Beschwerdeführerin). Die B. AG verlangte in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens einen Betrag von mehr als CHF 30’000. In Ziffer 2 verlangte sie einen Betrag von CHF 4’833.40 und in Ziffer 3 verlangte die B. AG von der A. AG, dass diese eine Betreibung in der Höhe von CHF 16’623.
A. (Beschwerdeführer) wurde von der B. AG (Beschwerdegegnerin) als CEO Schweiz und Mitglied der Konzernleitung angestellt. Bei der Anstellung verpflichtete sich die B. AG vertraglich, die bei der früheren Arbeitgebergesellschaft entfallenden variablen Vergütungen von gesamthaft CHF 890’000 brutto als Sign-on Bonus “zu übernehmen”.
X. war als Senior Compliance Managerin bei der Bank Z. SA angestellt. Sie beschwerte sich betriebsintern über ihre direkte Vorgesetzte, die für die Compliance-Abteilung der Bank Z. SA verantwortlich war. Die Bank leitete eine interne Untersuchung ein. Der Untersuchungsbericht hielt fest, dass die Compliance-Abteilung ungenügend organisiert und geführt worden war. Einige Kritikpunkte von X.
B. klagte gegen die Bank A. AG unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt eine Bonusforderung aus Arbeitsvertrag im Betrag von CHF 30’00 ein. Seine Entlohnung bestand aus einem fixen Jahreslohn von zuletzt CHF 180’000, einem jährlichen Bar-Bonus sowie der Zuteilung von Beteiligungsrechten. Im Jahr 2013 erhielt er zudem eine Abgangsentschädigung.
Die A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) verpflichtete sich mit Totalunternehmervertrag gegenüber der R. AG zur Planung, Erstellung und Übergabe von Wohnungen auf drei Grundstücken. Im Totalunternehmervertrag war festgehalten, in erster Instanz sei ausschliesslich das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig. Die R.
Die C. GmbH schloss mit der A. AG (Versicherung) eine Kollektiv-Kranken-Lohnausfallversicherung ab. B. war Geschäftsführer der C. GmbH und Versicherter. Er war aufgrund eines schweren Erschöpfungssyndroms und weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung und zeitweise arbeitsunfähig.
In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei die Beweislast für das Vorliegen einer Doppelversicherung trägt (Urteil 4A_333/2016 vom 18. August 2016). Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (E. 3.4.1).
Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Ermittlung eines sehr hohen Einkommens bei Bonusstreitigkeiten weiter zu erläutern (Urteil 4A_69/2016 vom 17. August 2016). Die Beschwerdeführerin hatte vor Bundesgericht geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht auf die Einkünfte abgestellt, die dem Arbeitnehmer im Jahr 2008 tatsächlich zugeflossen seien.
Die B. AG (Beschwerdegegnerin, Versicherungsmaklerin) vermittelte der A. Stiftung (Beschwerdeführerin, Versicherungsnehmerin) in den letzten Monaten des Jahres 2012 vier Versicherungsverträge für das Jahr 2013. Im Dezember 2012 kündigte die A. Stiftung den Versicherungsmaklervertrag mit sofortiger Wirkung, was sie im Januar 2013 den Versicherern mitteilte.
X. war mit seinem Motorroller unterwegs. Auf dem Trottoir marschierten B. (vier Jahre und elf Monate alt) und dessen Schwester C. (9 Jahre alt) in die gleiche Richtung wie die Fahrtrichtung von X. B. begab sich unerwartet auf die Fahrbahn, wo er vom Motorroller des X. mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 km/h erfasst wurde. Am Unfallort betrug die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.
B. war bei der A. AG als Chief Operating Officer (COO) angestellt. Nach rund 17 Monaten kündigte B. den Arbeitsvertrag ordentlich. Einen Monat später kündigte die B. AG fristlos. B. hatte in einer E-Mail an eine wichtige Vertragspartnerin der A. AG in Brasilien einen Link auf einen Artikel geschickt, in dem es um den Vater des Präsidenten des Verwaltungsrates der A. AG ging.
A. war in einem Coiffeursalon angestellt, bevor sie als selbständige Coiffeuse im eigenen Geschäft arbeitete. Sie beendete während der Schwangerschaft ihre Tätigkeit, da ihr der Arzt abriet, die stehende Arbeit bis zum Geburtstermin weiterzuführen. Nachdem Sie ihren Sohn zur Welt gebracht hatte, beantragte A.
D. arbeitete im Tunnelbau. Aufgrund eines Berufsunfalls bezog er eine Invalidenrente der Suva. Die IV-Stelle gewährte ihm zunächst eine ganze und später eine halbe Invalidenrente. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung richtete zufolge Überentschädigung zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus. Die Ehe von D. wurde geschieden und wenig später verstarb D.
A. war Mitglied und später Vizepräsident des Verwaltungsrats der B. AG. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse mehrere Verlustscheine gegen die B. AG erwirkt hatte, verpflichtete Sie unter anderen A. zu Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von knapp CHF 300’000. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
In einem arbeitsrechtlichen Prozess hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich zur Berechnung des Streitwerts mit Blick auf das Erfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG zu äussern. Nach dieser Bestimmung ist in arbeits- und mietrechtlichen Fälle eine Beschwerde in Zivilsachen zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 15’000 beträgt (Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016).