Kann das für Vermieter gut ausgehen? Es kann! Der BGH entschied in seinem Urteil vom 5. Februar 2014 (XII ZR 65/13) für den Vermieter günstig: Die Vertragsparteien können bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.