Wenn ein eigenhändig verfasstes Testament erst lange Zeit nach dem Tod des Verfassers dem Nachlassgericht zur Eröffnung vorgelegt wird, begründet dies nicht unbedingt den Verdacht, es sei gefälscht. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 15.10.2014) zu entscheiden.
Hans-Robert Ilting, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht Wenn ein eigenhändig verfasstes Testament erst lange Zeit nach dem Tod des Verfassers dem Nachlassgericht zur Eröffnung vorgelegt wird, begründet dies nicht unbedingt den Verdacht, es sei gefälscht. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 15.10.2014) zu entscheiden.
Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung RA Hans-Robert Ilting 15. Februar 2015 Hans-Robert Ilting, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht Der BGH hat entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen bei einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung im Zuge einer Exhumierung regelmäßig hinter d …
Hans-Robert Ilting, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht Die Bestimmung eines Erblassers nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat.
Hans-Robert Ilting, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht Der im Erbfall bestehende und auch durch das Grundgesetz geschützte Anspruch der Kinder auf einen Pflichtteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam ausgeschlossen werden (§ 2333 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies nochmals bekräftigt (Urteil vom 29.10.2013, 15 U 61/12).