Trinks hält die Werbung von Steuerberatern mit der Vertretungsberechtigung vor dem EuGH als Werbung mit Selbstverständlichkeiten für unzulässig. Er macht dies am Urteil des BGH (Urt. v. 20.02.2013, Az. I ZR 146/12) zur Werbebefugnis der Anwälte mit „zugelassen beim OLG“ fest. Das trifft aber nicht den Kern der Sache. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nur dann unzulässig i.S.d.
Einige Steuerberater werben u.a. damit, in finanzgerichtlichen Verfahren auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt zu sein. Das ging einer Steuerberaterkammer zu weit und sie verpasste dem Berufsangehörigen eine Rüge verbunden mit der Auflage, den Hinweis von der Homepage zu streichen und darüber hinaus zu bestätigen, damit künftig nicht mehr zu werben.
Wenn sich die Steuerberaterkammer meldet und um Auskunft oder Stellungnahme bittet, wird das nicht selten als lästig empfunden. Denn es handelt sich i.d.R. um Sachverhalte aus der Vergangenheit, deren Aufbereitung in Schriftform mehr oder weniger zeitaufwendig ist und den Steuerberater von der Erledigung der Tagesroutine abhält.
Die mangelnde Zahlungsbereitschaft ist nicht nur für viele Firmen ein Problem. Auch wir Steuerberater müssen oft unseren Forderungen „hinterherrennen“. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich – es kann existenzbedrohend sein. Und nun kommt noch das Zauberwort Formfehler hinzu! Ein Thema, das mich immer wieder beschäftigt.
Natürlich nicht! In der freien Wirtschaft und bei freien Berufen, z. B. den Ärzten und Rechtsanwälten, ist Factoring schon längst Usus. Sie nutzen die Vorteile, insbesondere • zur umsatzkongruenten Finanzierung, • zur kurzfristiger Forderungsrealisierung, • um Forderungsausfälle zu reduzieren, • für eine ausgewogenen Finanzierung, • zur Bilanzverkürzung (soweit der Steuerber …