Friederike Kellotat

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung

    In den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes hat der betreuende Elternteil im Falle des Getrenntlebens einen originären Unterhaltsanspruch neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch ist unabhängig von dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nichtbetreuenden Elternteil, er steht vielmehr dem betreuenden Elternteil selbst zu.

    Friederike Kellotat/ Anwaltskanzlei Kellotat – 56 Leser –
  • Berechnung des Trennungsunterhaltes

    Sinn des Trennungsunterhaltes ist es, die eheählichen Lebensverhältnisse noch eine Weile zu wahren. Bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltsanspruches wird auf die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten abgestellt. Diese werden zueinander ins Verhältnis gesetzt, die Hälfte der Differenz steht jedem Ehegatten zu. Man spricht hier von der sogenannten Quotelung: das

    Friederike Kellotat/ Anwaltskanzlei Kellotat – 37 Leser –
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    Friederike Kellotat/ Anwaltskanzlei Kellotatin Verkehrsrecht– 214 Leser –
  • Dürfen Eltern über das Sparguthaben der Kinder verfügen?

    Kinder haben häufig eigene Bankkonten. Es wichtig für Eltern, hierzu das Urteil des OLG Frankfurt zu kennen. Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwende

    Friederike Kellotat/ Anwaltskanzlei Kellotat – 169 Leser –
  • Opferschutz nach dem Gewaltschutzgesetz

    Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet Opfern zahlreiche Schutzregelungen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Opfer vor weiteren Gewalttagen zu schützen. Die Maßnahmen richten sich gegen Täter, die Gewalt angedroht oder ausgeübt haben. Auch in Fällen des Stalking (Nachstellen) werden diese Regeln angewendet. Betretungsverbot, § 1 Abs. 1 Nr.

    Friederike Kellotat/ Anwaltskanzlei Kellotat – 46 Leser –
  • Opferrechte und Gewaltschutz

    Rechtsanwältin Kellotat verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Opfern von häuslicher Gewalt und Stalking. Sie begleitet die Opfer von Straftaten und berät zu den zahlreichen Schutzmöglichkeiten: Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) Kontaktverbot Näherungsverbot Belästigungsverbot Überlassung der gemeinsamen Wohnung (Wohnungszuweisung)

    Friederike Kellotat/ Anwaltskanzlei Kellotat – 27 Leser –