Steuerrecht Rechtsanwalt Christian Brieden vor 1 Minute Eine Haftung des gesetzlichen Betreuers gegenüber Dritten sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor. Etwas anderes gilt im Bereich des Steuerrechts: Hier haftet grundsätzlich auch der gesetzliche Vertreter bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unmittelbar gegenüber dem Fiskus, §§ 69, 37 Abs. 2 AO.
Kaum eine Sanktion hinterlässt einen größeren Eindruck auf Kraftfahrer als der Verlust des Privilegs, mit einem motorgetriebenen Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Umgangssprachlich wird als Ergebnis behördlicher oder gerichtlicher Vorgänge dann bestürzt festgestellt: Die „Pappe“ – die inzwischen aus Plastik ist – ist weg.