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Und noch ein Parkplatzunfall am Samstag, nämlich das schon etwas ältere OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.02.2017 – 4 U 148/15.
Mal wieder ein Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Der Kläger ist dort mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von max. 10 km/h auf der Fahrgasse gefahren. Die Beklagte hielt ein „Pläuschchen“ und hatte dafür ihren Pkw quer über zwei Parktaschen parallel zur Fahrgasse abgestellt, um sich so mit einer Bekannten unterhalten zu können. Als man durch war, ist sie schräg in die Fahrgasse eingefahren. Es kam zum Zusammenstoß. Das OLG sagt: 80 % sind bei der Beklagten und nur 20 % beim Kläger:
Zum vollständigen Artikel„Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass neben der beiderseitigen Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten zudem ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 2) nach § 1 Abs. 2 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen ist, während ein unfallursächliches Verschulden des Klägers hingegen nicht nachgewiesen ist.
a) Gemäß 17 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 3 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter und -führer zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (st. Rspr., BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, Rn. 15 bei Juris; Senat, Urteil vom 1.12.2016 – 4 U 109/15, bei Juris Rn. 30; Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14, NJW-RR 2015, 223 Rn. 31) …