Immer wieder wird darauf verwiesen, dass sich durch den sog. “Widerrufsjoker”, der bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen eingesetzt werden kann, die Vorfälligkeitsentschädigung erspart werden kann bzw. diese zurück gefordert werden kann. Dabei wird häufig vergessen, dass der Darlehensnehmer nach Widerruf seines Darlehens deutlich weitergehende Ansprüche hat, die sich auch realisieren lassen.