Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Entscheid zu prüfen, welche Mitwirkungsrechte dem Schuldner-Erben im Rahmen von Art. 609 ZGB zukommen. Dem Entscheid liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: X., B. und C. bilden eine Erbengemeinschaft. Das Anteilsrecht von X. am ungeteilten Nachlass ist gepfändet.
Im vorliegenden Entscheid musste sich das Bundesgericht zur Frage äussern, ob ein ägyptischer “acte d’hoirie” (sinngemäss ein Erbschein) mit dem schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) vereinbar ist. Dem Entscheid lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein ägyptischer Staatsbürger muslimischen Glaubens verstarb im März 2007 in Paris.
Im Urteil vom 21. Mai 2015 äusserte sich das Bundesgericht zur Anerkennung eines mittels Leihmutterschaft im Ausland begründeten Kindsverhältnisses. Der Sachverhalt des vorliegenden Entscheids präsentierte sich zusammengefasst wie folgt: A.B. und C.E. haben Wohnsitz in der Schweiz und leben in eingetragener Partnerschaft.
In BGE 138 III 150 hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung der Mehrwert bei hälftigem Miteigentum ungeachtet ungleichmässiger bzw. einseitiger Investitionen stets hälftig zu teilen ist, auch wenn es an einer diesbezüglichen Vereinbarung fehlt. Dies hat in der Lehre Anlass zu heftiger Kritik gegeben.
Die Rechtskommission des Nationalrates will, dass homosexuelle Paare künftig eine Ehe schliessen können. Sie hat sich für die parlamentarische Initiative “Ehe für alle” der …
Das Bundesgericht klärte in diesem Entscheid die Frage, ob es im Eherecht Bestimmungen gibt, die auf Forderungen zwischen Ehegatten gestützt auf Obligationenrecht Zinsen ausschliessen. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: A. und B. hatten im Jahr 1991 geheiratet und im selben Jahr rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eheschlusses die Gütertrennung vereinbart.
Im vorliegenden Verfahren hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob im Rahmen einer Anfechtung der Vaterschaft die in Art. 260c Abs. 1 ZGB vorgesehene einjährige Anfechtungsfrist eingehalten worden war. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: A. anerkannte am 28. Januar 2009 die am 16. November 1999 geborene B. als seine Tochter. Mutter von B. ist C. Am 11. Juni 2009 heirateten A.
Männer, die über ihre Vaterschaft getäuscht wurden und diese zu spät anfechten, bleiben Vater wider Willen. Das sagt das Bundesgericht. Im Parlament laufen Bestrebungen, die Position der Männer zu verbessern.
Das geltende Adoptionsrecht geht nach wie vor davon aus, dass grundsätzlich nur verheiratete Personen ein Kind adoptieren können. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Revision des Adoptionsrechts (BBl 2015 877) entspricht dies nicht mehr den Anforderungen unserer Zeit. Mit der Revisionsvorlage soll den gesellschaftlichen Entwicklungen seit der letzten Revision in den 1970er-Jahr …
Dem vorliegenden Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Rahmen eines Erbteilungsprozesses beschloss das erstinstanzliche Gericht, einen Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB zu bestellen. Die Aufgaben des beauftragen Notars umfasstenTätigkeiten im Zusammenhang mit zwei Liegenschaften des Nachlasses. Der Notar zog für die Betreuung der Liegenschaften die G.
Der Bundesrat plant die Vernehmlassung zur Revision des Erbrechts (Umsetzung der Motion 10.3524) im April 2015 zu eröffnen und im Juli 2015 abzuschliessen. Das Erb- und Pflichtteilsrecht soll flexibler ausgestaltet und den stark geänderten demogra …
Gegenstand des vorliegenden Entscheides war die Frage der Rückwirkung des per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Eheungültigkeitsgrundes gemäss Art. 105 Ziff. 4 ZGB auf vor diesem Datum geschlossene Ehen. Nach Art. 105 Ziff. 4 ZGB liegt ein Ungültigkeitsgrund vor, wenn einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufent …
Der Bundesrat hat am 28. November 2014 die entsprechende Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption) verabschiedet. Die Stiefkindadoption soll einem weiteren Kreis von Paaren geöffnet werden. In Zukunft soll die Adoption nicht nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in faktischen Lebensgemeinschaften offenstehen.
Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage, ob sich A.A. in einer Einigungsverhandlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von C., der nicht Anwalt war, vertreten lassen konnte oder ob dieser berufsmässig auftrat und deshalb unerlaubterweise im Monopolbereich der Anwälte tätig wurde (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). C.
Mit dem von Jean Christophe Schwaab eingereichten Postulat wird der Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob das Erbrecht ergänzt werden muss, um die Rechte der Erbinne …
Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, wie die Weiternutzung einer Werkstatt in der vom Erblasser auf den Sohn X übertragenen Liegenschaft im Rahmen der Erbteilung zu berücksichtigen ist. Der Erblasser A schloss mit seinem Sohn X einen “Kaufvertrag mit Erbvorbezug” über ein Grundstück ab.
Im Nachlass von C.X. schlugen sämtliche gesetzlichen und eingesetzten Erben das Erbe aus. Die Erbschaft wurde in der Folge konkursamtlich liquidiert. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten jedem seiner drei Kinder Geld ausgeliehen. Die Söhne A und B bezahlten ihre Schulden zurück; die Forderung gegenüber Sohn D blieb ausstehend und sie wurde auch vom Konkursamt nicht eingezogen.
Der Juge de paix des Bezirkes Morges verneinte die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung der Erbin A.X. und versah seinen Entscheid mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (dreissig statt zehn Tage). Auf die vom Rechtsvertreter innert dreissig Tagen eingereichte Beschwerde trat die Berufungsinstanz aufgrund des Fristversäumnisses nicht ein.