Der Vorstand kann Hauptversammlungen nicht mehr absagen, die er auf Verlangen einer Minderheit einberufen hat, wenn die Hauptversammlung begonnen hat. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (Az. II ZR 142/14) hat der BGH entschieden, dass der Vorstand eine auf Verlangen einer Minderheit einberufene, außerordentliche Hauptversammlung nur bis zu deren Beginn absagen kann.
Das OLG Frankfurt am Main hat den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat einer Bank AG für unwirksam erklärt (Urteil vom 17.02.2015, Az. 5 U 111/14). Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden, der mit dem allgemeinen Personalabbaukonzept der Bank nicht dargetan war.
Nach dem Aktiengesetz führt eine unterbliebene Einladung zur Hauptversammlung zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Ausnahmsweise kann dies anders sein, wenn alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen haben und kein Aktionär der Beschlussfassung widersprochen hat. Geklagt hatten in diesem Fall die Aufsichtsratsmitglieder einer nicht börsennotierten AG. Am 28.