Wenn in Österreich für einen Rechtsstreit kein Gericht örtlich zuständig ist und sich eine solche Zuständigkeit auch nicht ermitteln lässt, hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines als örtlich zuständig zu bestimmen. Diese sogenannte „Ordination“ kann aber nur in bestimmten Fällen erfolgen, z.B.
Eine Entlassung kann – sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist – nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme muss derart klar sein, dass man sie redlich als solche verstehen kann. In einer Entscheidung hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach dessen Entlassung erklärt, man könne für d …
Laut dem Angestelltengesetz hat ein vom Arbeitgeber gekündigter Dienstnehmer grundsätzlich Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist, im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Freizeit, die dazu dient, dass der Arbeitnehmer sich um eine nachfolgende Beschäftigung kümmern kann, wird ihm nur „auf sein Verlangen“ und jedenfalls bezahlt gewährt.
Um wirksam zu sein, muss eine Kündigung ihren Empfänger erreichen. Kündigt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, gilt die Kündigung auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer ihr Zugehen wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist.
Grundsätzlich werden alle Gerichtsentscheidungen aus jedem Mitgliedstaat der EU in jedem anderen Mitgliedstaat ohne besonderes Verfahren anerkannt. Sie können auf Antrag eines Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat auch für vollstreckbar erklärt werden und exekutiert werden. In einem Fall aus dem Jahr 2012 hatte eine italienische Gesellschaft gegen eine österreichische …
Das Verwaltungsstrafgesetz setzt für eine Bestrafung Verschulden voraus. Ein solches kann naturgemäß nur eine natürliche Person, nicht aber etwa eine Gesellschaft oder sonstige juristische Person haben. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften trägt also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist.