Der BGH hat den Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten, den er subsidiär gem. §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch nimmt, definiert (Beschl. v. 4.6.2014 – IV ZB 2/14, BeckRS 2014, 12420). Demzufolge hat der Beschenkte Auskunft „nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerung …
Grundsätzlich stehen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche nur gegen den Erben zu (§ 2314 BGB). Als Ausnahme dazu gilt das Grundbucheinsichtsrecht . Der Pflichtteilsberechtigte kann zumindest hinsichtlich nachlasszugehörigen Liegenschaften einen vollständigen Grundbuchauszug verlangen. So kann er sich auf ein berechtigtes Interesse i.S.d.