VK Bund: „geringstmöglicher Aufwand“ ist kein Ausschließlichkeitsmerkmal

§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV erlaubt die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, insbesondere weil aus technischen Gründen oder wegen des Schutzes von Patenten oder anderer gewerblicher Schutzrechte kein Wettbewerb besteht. Daß die Anforderungen an diesen Ausnahmetatbestand nicht unterschätzt werden dürfen, zeigt ein aktueller Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes.

Gegenstand war die Beschaffung bestimmter technischer Systeme durch einen öffentlichen Auftraggeber. Der Auftraggeber wollte den Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, d. h. direkt, an ein bestimmtes Unternehmen vergeben und veröffentlichte hierzu eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Auf der Grundlage der Ex-ante-Bekanntmachung rief ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen nach erfolgloser Rüge die Vergabekammer an und beantragte, dem Auftraggeber den Zuschlag zu untersagen.

Der Antrag war erfolgreich. Nach der Auffassung der Vergabekammer genügten die vom Auftraggeber in der Ex-ante-Bekanntmachung veröffentlichten und auch im Nachprüfungsverfahren angeführten Gründe nicht, um eine Alleinstellung des gewünschten Auftragnehmers zu rechtfertigen. Der Auftraggeber brachte zunächst vor, daß das zu beschaffende Gerät bestimmte funktionale Anforderungen erfüllen mußte, etwa die rasche und einfache Anpassung bestimmter Versuchsaufbauten (z. B. „geringstmöglicher Aufwand“) …

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