Landgericht Siegen zur Einordnung eines Fahrzeugteils im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO

Maßgeblich für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, welches in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils – so das LG Siegen (Urt. vom 01.06.2017, Az.: 7 O 14/

Worum geht es?

Die Beklagte bewirbt und vertreibt in ihrem Onlineshop verschiedene LED-Leuchtmittel für Fahrzeuge, u.a. Seitenblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Standlichter.

Nach § 22 a Abs. 2 StVZO dürfen „Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind“.

Gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 9, 17, 21 StVZO müssten auch die von der Beklagten angebotenen Parkleuchten, Blinkleuchten und Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. § 22 a StVZO soll nämlich sicherstellen, dass baugenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.

Die von der Beklagten angebotenen Leuchtmittel waren jedoch nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt. Deswegen fügte sie den Hinweis „Im Bereich der StVZO nicht erlaubt!“ der Produktbeschreibung hinzu und war der Meinung, dadurch nicht mehr der Pflicht aus § 22 a Abs. 2 StVZO zu unterliegen. Schließlich sehe die Vorschrift ein Verbot nur vor, soweit die Bauteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung angeboten würden. Dafür seien die Bauteile jedoch nicht – oder zumindest nicht ausschließlich – vorgesehen. Vielmehr könnten die LED-Leuchtmittel auch als Leselampe oder als Innenraum- bzw. Kofferraumbeleuchtung eingesetzt werden …

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