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Wenn das Wasserrohr leckt…

RECHTaktuell | 7. September 2010 — …dann muss der Vermieter nicht in jedem Fall alle hierdurch entstehenden Schäden tragen. Nach § 536 BGB haftet der Vermieter für Schäden an der Mietsache verschuldensunabhängig. D.h. wenn die Mietsache mangelhaft ist, so stehe dem Mieter im Regelfall die Rechts aus §§ 536 ff BGB zu – gleich…

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