BGH: Bei freiverkäuflichen Arzneimitteln ist der fehlende Hinweis “Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die …”
wettbewerbswidrig
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 19. April 2009 — ... Die Beklagte bot in dem von ihr betriebenen Reformhaus das frei verkäufliche Arzneimittel “Schoenenberger Artischockensaft” an. In dessen Gebrauchsinformation heißt es unter “Gegenanzeigen”: “Bekannte Allergie ... nach Rücksprache mit dem Arzt anwenden!”. Die Beklagte warb für das Mittel …
