Was nicht tötet, härtet ab

NEBGEN | 30. August 2010 — ... ) Namen nennen; 2. Man sollte davon Abstand nehmen, seine Meinungsäußerung mit der Verübung von Straftaten zu verbinden, als da wären insbesondere Beleidigung, Verleumdung oder Üble Nachrede. Bei denjenigen, denen das nicht unmittelbar einleuchtet, dürfte eine entsprechende Erklärung auch…

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Leitfaden: Rechtsfragen beim Twittern
Leitfaden: Rechtsfragen beim Twittern

Advisign - Webdesign trifft Recht | 3. September 2009 — ... Tatsache falsch ist, muss man deren Echtheit nachweisen. Und weil sich das oft als schwer bis unmöglich herausstellt, bewegt man sich auf diese Wiese nah an den Straftatbeständen der üblen Nachrede und der Verleumdung. Daher empfehle ich schon beim leisesten Zweifel an der Echtheit der Tat…

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    Wichtiger Hinweis