Zypries zu einem „Internetgesetzbuch“

Die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wurde bei detektor.fm zu ihrem Vorschlag für ein eigenes „Internetgesetzbuch“ interviewt. „Windige und findige Anwälte“, die Impressumsverstöße abmahnen. Außerdem mehr Verbraucherschutz im Internet bezüglich Widerrufsrechten etc. Da fragt man sich doch ernsthaft, wofür die Bundesregierung bisher solche undurchsichtigen Gesetze für den Bereich des Internet geschaffen hat, wo es doch in anderen Bereichen so klar ist... Spaß beiseite. Wenn man sich die Gesetzgebung in den vergangenen Jahren beispielhaft im Bereich der Widerrufsbelehrungen ansieht und die „Reaktion“ der Gerichte darauf, wird schnell zu der Erkenntnis kommen müssen, dass derartige Vorhaben zum Scheitern verurteilt sein müssen. Die Impressumspflichten im TMG, dass es so seit 2007 gibt, sind doch vollkommen eindeutig und müssen sozusagen nur abgeschrieben werden: § 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, wel…

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Themen: Gesetze , Brigitte Zypries , Ige

Erschienen 14. April 2010 auf http://www.ra-quandel.de/Blog/Blog.html.

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