Zwischenstaatliche Verständigungsvereinbarungen über die Besteuerung von Abfindungen
Völkerrechtlich verbindliche Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und einer ausländischen Finanzverwaltung binden die
die deutschen Finanzgerichte nur dann, wenn sie in Einklang mit innerstaatlichen Steuergesetzen stehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof
entschied.
zwischen zwei Staaten bezwecken, Doppelbesteuerungen in den
Vertragsstaaten zu vermeiden; das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wird entweder dem einen oder dem anderen zugeordnet. Zuweilen kann die Anwendung der DBA aber auch eine
doppelte Nichtbesteuerung nach sich ziehen, dann nämlich, wenn der eine Vertragsstaat eine Abkommensbestimmung anders auslegt als der
andere Vertragsstaat und im Ergebnis jeder Staat das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Staats annimmt („negativer
Qualifikationskonflikt“). Abhilfe sollen in derartigen Fällen sog. Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen beider Staaten
schaffen.
Der BFH hat nun durch zwei bekräftigt, dass solche
Verständigungsvereinbarungen völkerrechtlich verbindlich sind und infolgedessen auch die beteiligten Finanzverwaltungen binden. Das
gilt jedoch nicht für die Finanzgerichte. Diese entscheiden nur nach dem Gesetz, also dem DBA, und nicht auf der Basis bloßer
Verwaltungsvereinbarungen. Diese können das DBA nicht ändern. Ohne gesetzliche Legitimation dürfen die Vereinbarungen nicht zu Lasten
der Steuerpflichtigen gehen.
So verhielt es sich auch in den beiden Urteilsfällen, in denen es um Abfindungszahlungen an aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ging:
In dem Urteil I R 90/08 klagte ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn
wurde nach übereinstimmender Rechtsauffassung nach Maßgabe des zwischen Deutschland und Belgien geschlossenen DBA sowohl in
Deutschland als auch in Belgien (nur) in Deutschland versteuert. Das gilt nach deutscher Rechtsauffassung jedoch nicht für die
Abfindung; Belgien nimmt hingegen auch dafür das deutsche Besteuerungsrecht an. Die deshalb zwischen Deutschland und Belgien
getroffene Verständigungsvereinbarung folgt insoweit der belgischen Auffassung und ordnet das…
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