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Zwickmühle

am 13.07.2008 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Der BGH (Beschluss vom 06.05.2008, Aktenzeichen VI ZB 16/07) hat eine Entscheidung getroffen, die für Anwalt und Mandanten zu einer Zwickmühle führen. Es geht im Kern um Prozesskostenhilfe und Fristen in einem Berufungsverfahren.
Die Berufung gegen ein Urteil ist - so bestimmt es § 517 BGB - innerhalb eines Monats einzulegen und - das steht in § 520 BGB - innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils zu begründen. Manchmal soll die Berufung aber davon abhängig gemacht werden, dass für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt wird. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO nur gewährt, wen die Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten auf Erfolgt bietet. Das können die Berufungsgerichte regelmäßig nur beurteilen, wenn die Berufungsbegründung schon vorliegt.
Man kann nun zwar die Berufungsbegründung ausfertigen und fristgerecht zusammen mit einem PKH-Antrag einreichen, wird der PKH-Antrag abgelehnt, hat der Rechtsanwalt aber die Hauptleistung (Berufungsbegründung) schon erbracht und wird erhebliche Probleme haben, seinem (armen) Mandanten zu begründen, dass er dem armen Mandanten gegenüber dafür einen Vergütungsanspruch nach RVG hat auch wenn die Staatskasse nicht einspringt.
Er kann aber auch sein Risiko zur Kenntnis nehmen und die Berufungsbegründung zur Begründung der Erfolgsaussichten der Berufung zwar vollständig fertigen, aber als “Entwurf” einreichen. Wird die PKH dann gewährt, reicht er die Berufungsbegründung nochmals wirksam ein, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in der versäumte Berufungsbegründungsfrist, denn so schnell bescheiden die Gerichte den PKH-Antrag ja meist nicht.
Letzterer Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung …

Vorher bei http://www.ra-haensch.de/php/wordpress (Rechtsanwalt Hänsch, Dresden)

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