Zweites Semester?

Wir machen geltend, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch mangels Fristsetzung nicht besteht.

§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist eindeutig:

Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Ein Ausnahmetatbestand, der die Fristsetzung entbehrlich machen würde, liegt nicht vor.

Die Antwort der Gegenseite erstaunt:

Unserer Mandantschaft steht ein Schadensersatzanspruch zu, bezüglich dessen sich unsere Mandantschaft von vornherein auf Schadensersatz in Geld entschieden hat (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Hierfür ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.

Nun ja, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB lautet tatsächlich:

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Aber:

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschreibt die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs. Erst wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, wird mittels der §§ 249 ff. BGB festgestellt, ob ein Schaden eingetreten und wie dieser ggf. auszugleichen ist.

Mit anderen Worten: Für § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ich mich erst dann entscheiden, wenn ich auch einen Schadensersatzanspruch habe. Einen Schadensersatzanspruch habe ich in der oben geschilderten Konstellation aber nur dann, wenn die Fristsetzung erfolgt ist. Fehlt die Fristsetzung gibt es keinen Schadensersatzanspruch und ich komme erst gar nicht zu § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gesetz, ohne dass man so etwas auswendig lernen müsste. Denn vor einem Abs. 2 gibt es immer einen Abs. 1 und der lautet bei § 249 BGB wie folgt:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Im kommenden Sommersemester werde ich voraussichtlich eine AG zum Allgemeinen Schuldrecht im zweiten Semester leiten (oder vielleicht auch eine AG zum Sachenrecht). Hoffentlich gelingt es mir, dort den Unterschied zwischen Rechtsgrund und Rechtsfolge zu vermitteln, damit solche Verwechslungen nicht häufiger passieren.

PS: Nur der Vollständigkeit halber - ich habe unterstellt, dass konkurrierende deliktische Ansprüche der Gegenseite aus den §§ 823 ff. BGB nicht bestehen.

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Erschienen 13. Februar 2006 auf http://www.vertretbar.de.

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