Zweites Opferrechtsreformgesetz

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes auf den Gesetzgebungsweg gebracht. Der Entwurf schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, die Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren zu erweitern. Gleichzeitig sollen die Möglichkeit für Verletzte von Straftaten erweitert werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und notfalls auch einen Anwalt beigeordnet zu bekommen.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:

Schutz von Verletzten im Strafverfahren Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich der Entwurf durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei werden Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von Opferschutzverbänden in ein stimmiges Gesamtkonzept gebündelt. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO sollen nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Flankiert wird diese Neujustierung durch die Neuregelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So sollen etwa die §§ 397, 406f und 406g StPO deutlich vereinfacht und somit anwenderfreundlicher werden. Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in § 406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss schon die Polizei auf die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen hinweisen und auf Entschädigungsansprüche oder die Möglichkeit aufmerksam machen, im Adhäsionsverfahren Schadensersatz zu beanspruchen. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand vergrößert. Eine Ergänzung des § 158 StPO zielt darauf ab, es Verletzten zu erleichtern, im europäischen Ausland begangene Straftaten in Deutschland anzuzeigen. Schutz von Zeugen im Strafverfahren Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Zudem wird in § 48 StPO die schon bisher allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht der Zeugen zum Erscheinen vor Gericht und Staatsanwaltschaft und zur dortigen Aussage gesetzlich normiert. Beide … » Vollständiger Artikel
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Themen: Opferschutz , Strafverfarhen , Zeugenschutz
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 4. März 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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