Zweiter Pflichtverteidiger in der Revisionsinstanz? Nein, einer reicht….
Zwischen all den karnevalistischen Meldungen kurz der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 StR 541/11. Dort hatte im ein Rechtsanwalt
beantragt, neben dem dem Angeklagten bereits beigeordneten auch noch bestellt zu werden. Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat das
abgelehnt:
1. Für die über den Antrag von
Rechtsanwalt F. ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständigen Strafsenats des
Bundesgerichtshofs zuständig.
Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens
anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil
angefochten worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung
in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F. seinen
Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisionsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von
Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin durch das Landgericht aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung
als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.
2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren gegen den
Angeklagten liegen nicht vor.
a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig mit der allgemeinen, …
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