Zweiter Pflichtverteidiger in der Revisionsinstanz? Nein, einer reicht….

Zwischen all den karnevalistischen Meldungen kurz der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 StR 541/11. Dort hatte im Revisionsverfahren ein Rechtsanwalt beantragt, neben dem dem Angeklagten bereits beigeordneten Pflichtverteidiger auch noch bestellt zu werden. Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat das abgelehnt:

1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt F. ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zuständig.

Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F. seinen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisionsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin durch das Landgericht aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.

2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren gegen den Angeklagten liegen nicht vor.

a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig mit der allgemeinen, …

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Themen: Stpo , Entscheidung , Pflichtverteidiger , KK , Revisionsverfahren , Rechtsmittelverfahren
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 20. Februar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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