Zweitauflage des Euopäischen Haftbefehls passiert Bundesrat
am 14.07.2006 von http://www.strafblog.de
Nachdem die große Koalition mit ihrer Parlamentsmehrheit die Neuauflage des Europäischen Haftbefehlsgesetzes verabschiedet hatte, hat dieses am 7. Juli auch den Bundesrat passiert und kann jetzt in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Justizsystemen der EU-Staaten zu beschleunigen und die Bekämpfung der Kriminalität zu verbessern. Die erste Fassung des Gesetzes war vor einem Jahr vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Durch die Neuwahl des Bundestages verzögerte sich dann eine zügige Neufassung.
Durch das Gesetz verkürzt sich das Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ermöglicht es, international gesuchte Straftäter bzw. Tatverdächtige schneller vor Gericht zu stellen. Der Europäische Haftbefehl bezieht sich auf über 30 Katalogstraftaten und erspart die nach bisherigem Auslieferungsrecht oft mühselige Prüfung, ob die Tat auch in dem Staat, von dem die Auslieferung begehrt wird, strafbar ist. Innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die auf bis zu 90 Tagen verlängert werden kann, soll eine Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehls ergehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Erstauflage des Europäischen Haftbefehls unter anderem mit der Begründung kassiert, das Gesetz sehe keinen Rechtsweg gegen eine Auslieferungsentscheidung vor und beachte auch im Übrigen die Grundrechte der Betroffenen nicht ausreichend. Insbesondere solle eine Auslieferung Deutscher ins Ausland nur möglich sein, wenn die Taten, derer sie beschuldigt werden, einen überwiegenden Auslandsbezug aufwiesen und wenn sichergestellt sei, dass der Verurteilte seine im Ausland verhängte Strafe in Deutschland verbüßen dürfe.
Ob das neue Gesetz den Vorgaben der Verfassungshüter gerecht wird, ist zumindest zweifelhaft. Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer haben das Gesetz massiv kritisiert und als wiederum verfassungswidrig bezeichnet. Auch nach Auffassung anderer Strafjuristen sei zwar „hier und da etwas repariert“ worden, insgesamt sei das Gesetz aber so „dilettantisch“, dass es ein zweites Mal in Karlsruhe scheitern dürfte. So fehle die vom Verfassungsgericht geforderte Rechtsweggarantie gegen bewilligte Auslieferungen und auch die Möglichkeit der Strafverbüßung im Heimatland sei nicht hinreichend gesichert. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Alfred Hartenbach, wies die Kritik zurück. Wir haben das Gesetz verbessert und alle verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt, wird er zitiert.
Erst einmal ist das Gesetz jedenfalls verabschiedet und damit gültig. Wer in einem EU-Staat wegen bestimmter Straftaten gesucht wird und sich in einem anderen EU-Staat aufhält, muss mit seiner beschleunigten Auslieferung rechnen. Das gilt zum Beispiel für in Spanien lebende Deutsche, die in Deutschland gesucht werden, als auch für nach Deutschland zurückgekehrte deutsche Staatsbürger, denen in Spanien Straftaten zur Last gelegt werden. Vielleicht ist es im konkreten Einzelfall doch oft besser, sich dem Verfahren zu stellen anstatt wegzulaufen. Die Erfahrung lehrt, dass – insbesondere mit kompetenter Verteidigung – oft doch noch ganz brauchbare Ergebnisse erzielt werden könne, die einer jahrelangen Flucht mit allen sozialen Konsequenzen und unbestimmtem Ausgang vorzuziehen sind.
Autor: RA Rainer Pohlen
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