Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht muss in drei Verfahren entscheiden, ob die Neuregelungen ab 2009 verfassungskonform sind. Bescheide sollten gegebenenfalls offen gehalten werden.

Beim Bundesverfassungsgericht sind zwischenzeitlich drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 unter den Aktenzeichen 1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09 anhängig. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Betroffene ihre Steuerfälle gegebenenfalls offen halten sollten, sofern ihnen ab Neujahr 2009 etwas vererbt oder verschenkt worden ist. Das Erbschaftsteuerreformgesetz setzt ab 2009 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, neben Bankguthaben auch vererbte und verschenkte Immobilien und Unternehmen auf Marktniveau zu erfassen. Dafür gibt es allerdings in einem zweiten Schritt neue Privilegien, wodurch sogar wertvolle Firmen oder die eigengenutzte Villa komplett steuerfrei bleiben können. Im Weitern wurden, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, alle persönlichen Freibeträge angehoben. Da die Steuersätze für nahe Angehörige wie Kinder oder Enkel gleich blieben, ergibt sich ein Entlastungseffekt. Dieser wirkt sich aber in 2009 nicht bei der unter die sog. Steuerklasse II fallende übrige Verwandts…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Fachbeiträge , Stuttgart , Steuerberater , Neujahr

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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