Ausschluss einer Verteidigerin
strafprozess | 21. Juni 2006 — HRRS weist auf einen Beschluss des BGH vom 24. Mai 2006 hin (BGH 2 ARs 199/06 / 2 AR 102/06). Für einen Kurzüberblick eignet sich …
Die beiden Entscheidungen haben allenfalls am Rande mit Verkehrsrecht zu tun; aber sie befassen sich so grundlegend mit einigen Aspekten der Strafverteidigung, dass sie jeder Strafverteidiger und jeder Anwalt, der ab und zu Strafverteidigungen übernimmt, kennen sollte. Pflichten des Anwalts, Strafvereitelung StGB § 258 Die Grenzen für erlaubtes Verteidigerhandeln sind sehr weit. Im Zweifel spricht für den Verteidiger, dass sein Handeln von dem Willen ordnungsgemäßer Verteidigung gedeckt wird. Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion macht eine besondere Abgrenzung zwischen dem erlaubten und unerlaubten Verhalten im Bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung erforderlich. [1] Die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus § 258 StGB selbst. Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nutzt. Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt allerdings nicht vor, wenn die zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweisen, die sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu einer Verteidigung beitragen können. [2] Gebührenüberhebung StGB § 352 Allein der Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung stellt in aller Regel noch keine versuchte Gebuhrenüberhebung dar. KG, Beschluss vom 15.12.2005, (4) 1 Ss 490/04 (200/04) Sachverhalt: Der angeklagte Rechtsanwalt war für das Amtsgericht Cloppenburg als Erbenermittler tätig. Ihm war von dem Gericht eine Erfolgshonorar von 20 % des Nachlasswertes zugesagt. Nachdem der Erbe ermittelt war, schloss er mit der Erbin eine Honorarvereinbarung, wonach er mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zur Regelung des Nachlasses beauftragt wurde und sich hierfür ein Honorar in Höhe von 30 % des Wertes versprechen ließ. Tätigkeiten entfaltete er nicht. Die Erbin teilte ihm mit, dass sie einen anderen Anwalt beauftragt habe. Aus der …
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 2. Juli 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.
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