Zwei Vorlagen des BFH an den EuGH zur Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen
BFH-Beschluss vom 21.10.2010 – III R 5/09 BFH-Beschluss vom 21.10.2010 – III R 35/10
Pressemeldung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 111:
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 und III R 35/10 den Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) zur Klärung gemeinschafts- bzw. unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in
Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.
Die Kläger der Ausgangsverfahren sind polnische Staatsangehörige. Sie begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als
Saisonarbeitnehmer bzw. als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches für ihre in
lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften, denen zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich
dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an sich (nur) die polnischen
Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Übrigen die
Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften erfüllen.
Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergeben,
die der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat. Dort ging es um eine in Deutschland wohnhafte belgische
Staatsangehörige (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden ebenfalls in Deutschland wohnenden und hier
studierenden Kinder erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen hatte, unterlag sie
nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Regelungen nun den niederländischen Rechtsvorschriften. Dementsprechend
erhielt sie kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljährige Kinder kein Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau
Bosmann aber …
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