Zwei Schritte vorwärts bei der Vorteilsausgleichung?
am 30.05.2008 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Ulrich Wackerbarth
Zwei aktuelle Beiträge zu einer nicht mehr ganz aktuellen BGH-Entscheidung von Mitte 2007: Peters auf zwei intensiven Seiten in der Juristischen Rundschau 2008, S. 178f. (”Vorteilsausgleichung in der werkvertraglichen Lieferkette”) und Metzger eher extensiv in der JZ 2008, S. 498ff. (”Vorteilsausgleichung in Leistungsketten – Verlagerung oder Wegfall des Schadens?”)
Worum geht es (vereinfacht)? Der Bauherr B beauftragt einen Hauptunternehmer U mit einer Werkleistung (Fenstereinbau), dieser vergibt die Fensterproduktion weiter an den Subunternehmer S. Die von S gebauten Fenster sind mangelhaft. Die Ansprüche des B gegen U verjähren. Nach Eintritt der Verjährung will U seinerseits die ihm gegen S zustehenden (und noch unverjährten) Ansprüche auf kleinen Schadensersatz durchsetzen (mangelbedingter Minderwert). Der BGH sagt “Nein”, dem U sei als ausgleichspflichtiger Vorteil zugute gekommen, dass B ihm gegenüber wegen der Verjährung keine Ansprüche mehr durchsetzen kann. Beide Autoren kritisieren die in Rede stehende Entscheidung, wie auch bereits - allerdings sehr zurückhaltend - Schieman in NJW 2007, 3037 (der hier außen vor bleiben soll).
Peters meint, zunächst habe U jedenfalls gegenüber S noch mindern dürfen, weil dieser eben eine mangelhafte Leistung erbracht habe. Auf die Minderung seien (weil sie kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Recht des Bestellers zur Vertragsanpassung sei) die Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht einmal analog anwendbar. Dazu habe ich bereits in ZIP 1997, 2037, 2041f. (für die kaufvertragliche Lieferkette) vertreten, dass die Minderung des U gegenüber S eben doch ausgeschlossen ist, wenn B, den Mangel erst nach Ablauf der Verjährung entdeckt. Denn das Minderungsrecht steht dem U ja im Hinblick auf den Nachteil …
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