Knöllchenaffaire um Beckenbauer: Beamter aus dem Dienst entfernt
Recht und Alltag | 4. August 2006 — Die 19. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) München hat in dem Disziplinarverfahren gegen einen Kriminaloberkommiss…
Das OVG Lüneburg äußert sich in seinem Beschluß vom 26.04.2007 - 5 ME 122/07 - zu der Frage, ob in einem Rechtstreit über die Rechtmäßigkeit eines gegen einen Beamten verhängten Amtsführungsverbots nach Belieben des Dienstherrn Gründe “nachgeschoben” werden können.
Ein Finanzbeamter hatte in ungewöhnlichem Umfang - mehr als € 200.000,00 - Beihilfen erhalten. Hintergrund dieser Leistungen war, daß er Medikamente von einem Arzt in zu diesem Wert bezog. Allerdings beglich der Beamte Rechnungen des Arztes nicht, so daß dieser seine Forderungen titulierte und hiernach die Zwangsvollstreckung einleitete. Der Beamte wurde dann von dem Vorsteher des Finanzamtes zu diesen Vorgängen angehört. Mit Bescheid vom 16. November 2006 wurde der Beamte dann “bis auf Weiteres” seines Amtes enthoben. Begründet wurde diese Maßnahme mit dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens, weil der Beamte nach dem Bezug der Medikamente die offenen Forderungen nicht beglichen habe. Außerdem habe er unwahre Angeben gegenüber dem Vorstehe in der Anhörung gemacht.
Das angerufene VG äußerte die Auffassung, daß Verhalten des Beamten rechtfertige ein Amtsführungsverbot nicht, weil es sich bei Bestätigung der Vorwürfe um ein vorwiegend außerdienstliches Fehlverhalten handele und der Beamte außerdem disziplinarisch noch nicht in Erscheinung getreten sei. Gegen die Entscheidung erhob der Dienstherr Beschwerde. Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, daß der Beamte auch eine Tierquälerei begangen habe und der Verdacht des Betrugs gegen den Beamten bestehe, weil er den Arzt getäuscht und die Medikamente mit dem Vorhaben, sie nicht zu bezahlen, aber in der Absicht einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, bezogen habe. Später wurde die Hauptsache für eledigt erklärt, so daß das OVG nun über die Kostentragung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte. Das OVG entschied eine quotenmäßige Teilung der Kosten.
Begründet wurde dies damit, daß die Beschwerde des Dienstherrn vermutlich nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung des VG geführt hätte. Das OVG weist daraufhin, daß im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Amtsführungsverbots auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verhängung des Verbots abzustellen ist. Andere Erwägungen (Tierquälerei, Betrugsverdacht) könnten nicht beliebig “nachgeschoben” werden. Die dem Amtsführungsverbot zugrundeliegende Ermessensentscheidung könne durch weitere Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO nur insoweit ergänzt werden, als daß es dabei nicht zu einer Änderung wesentlicher Teile des Streitstoffs und damit auch zu einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes komme.
Das OVG wies auch darauf hin, daß die fehlende Befristung des Amtsführungsverbots die Rechtmäßigkeit desselben zweifelhaft erscheinen lasse. Nach § 67 A…
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