Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels
Rechtsanwalt Robak | 20. Januar 2012 — Die Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels Laut Definition ist die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren zur zwangs…
Die Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels
Laut Definition ist die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- oder Haftungsansprüchen, die in einem Vollstreckungstitel verbrieft sind. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane und begründet zwischen den Beteiligten eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art (Schmidt & Partner, ZPO II, Systematik der Zwangsvollstreckung). Der Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO.
Liegen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung vor, kann die ordnungsgemäße Durchführung der Zwangsvollstreckung beginnen.
Gem. § 750 Absatz 1, Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von Amts wegen zu prüfen, jedoch nicht ob sie zulässig und richtig zustandegekommen sind (Thomas/Putzo, Komm. ZPO, § 750, Rn. 1). Die Bezeichnung der Person muss so genau sein, dass die Identität eindeutig festgestellt werden kann. In der Regel genügt die Angabe des vollständigen Namens und des Wohnortes, eine falsche Schreibweise schadet nicht.
Steht die Identität des Vollstreckungsschuldners nicht zweifelsfrei fest, darf mit der Vollstreckung nicht begonnen werden. Vollstreckt werden darf auch nicht gegen die im Urteil nicht aufgeführten Dritten, so dass ein lediglich gegen den Mieter gerichteter Räumungstitel nicht durchgesetzt werden kann, wenn im Haushalt noch andere Personen leben, die selbst Gewahrsamsinhaber sind, z.B. Untermieter, BGH IXa ZB 29/04; BGH 14.08.2008 I ZB 39/08. Grundsätzlich gilt, dass der Titel gegen jeden Gewahrsamsinhaber gerichtet sein muss. In der Regel genügt ein Titel gegen den Mieter, um auch andere Personen, die nicht Mitmieter sind und die keinen eigenen Gewahrsam haben, aus der Wohnung zu entfernen, z.B. den in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mitwohnenden Partner des Mieters, jedoch empfiehlt es sich, auch gegen diese einen Titel zu erwirken.
Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kinder die Volljährigkeit erreichen, aber weiter in der elterlichen Wohnung bleiben. Etwas anderes könne gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden sei, z.B. wenn erwachsene Kinder ausziehen und später wieder mit den Eltern zusammenleben, BGH, I ZB 56/07.
Lediglich in Ausnahmefällen kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass gegen ihn kein Räumungstitel vorliegt. Das LG Hambur…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2012 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.
Rechtsanwalt Robak | 20. Januar 2012 — Die Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels Laut Definition ist die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren zur zwangs…
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 23. Mai 2008 — Zu Problemen bei der Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils - also der zwangsweisen Räumung einer Wohnung durch den Gerichts…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 17. Oktober 2008 — Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnu…
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 7. Oktober 2008 — Eine weitere Entscheidung des BGH (Beschluss vom 14.08.2008, Az.: I ZB 39/08) eröffnet Mietschuldnern einen neuen Trick, der …
Blickpunkt Recht & Steuern | 8. Juni 2006 — Vor einer Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner der Vollstreckungstitel, etwa das Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, zuge…
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 11. Oktober 2006 — Der BGH (Beschluss vom 10.08.2006, Aktenzeichen I ZB 135/05) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die praktischen …
fachanwaltsliste.de | 17. April 2009 — Beschluss vom 16. April 2009 VII ZB 62/08 AG Hamburg-Wandsbek -Beschluss vom 26. August 2007 – 711 C 101/07 LG Hamburg – B…
fachanwaltsliste.de | 17. April 2009 — Beschluss vom 16. April 2009 VII ZB 62/08 AG Hamburg-Wandsbek -Beschluss vom 26. August 2007 - 711 C 101/07 LG Hamburg - B…
RECHTaktuell | 9. Oktober 2008 — Auch wenn die Rechtslage zum Großteil geklärt ist, muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass für eine Räumung eine Wohn…
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 12. Dezember 2006 — Erstinstanzliche Urteile sind in der Regel (vgl. § 709 ZPO) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckba…