Zwangsvollstreckung in einen GmbH-Geschäftsanteil
am 02.06.2007 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
Hat ein Gläubiger Forderungen gegen eine Person, die Gesellschafter einer GmbH ist, so kann natürlich gegen die GmbH selbst nicht vorgegangen werden. Jedoch ist der Geschäftsanteil an der GmbH selbst ein Vermögensgegenstand des (Privat-)Schuldners, der oft einen interessanten Weg der Forderungsdurchsetzung darstellt.
§ 859 Zivilprozeßordnung (ZPO) unterwirft den „Anteil an dem Gesellschaftsvermögen“ der Pfändung. Hierbei handelt es sich dabei um eine echte Anteilspfändung, durch welche der Gläubiger unmittelbar Zugriff auf die Mitgliedschaft an der GmbH erlangt. Er kann dann einerseits die Gesellschaft kündigen (§§ 725 BGB; 135 HGB) und sich aus dem Auseinandersetzungsguthaben befriedigen. Andererseits kann der Gläubiger auf die mitgepfändeten Nebenrechte, insbesondere auf die Gewinnansprüche zugreifen. Der Geschäftsanteil ist selbst dann pfändbar, wenn die GmbH aufgrund ihres Statuts (Gesellschaftsvertrages) der Übertragung eines Geschäftsanteils zustimmen muß (sog. “vinkulierter Geschäftsanteil”). Die Verwertung der gepfändeten Mitgliedschaft erfolgt nicht durch Überweisung (wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen) sondern i.d.R. gem. §§ …
Die Haftung des Geschäftsführers nach dem BDSG
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