Zwangsvollstreckung: Auch bei Sicherungsvollstreckung kann EV verlangt werden
am 12.12.2006 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress
Erstinstanzliche Urteile sind in der Regel (vgl. § 709 ZPO) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar.
Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet: auch wenn die gerichtliche Entscheidung (z.B. Urteil) noch nicht rechtskräftig ist und mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann oder sogar angegriffen wird, kann der Gläubiger schon die Zwangsvollstreckung einleiten. Stellt sich aber in der Rechtsmittelinstanz heraus, dass die erstinstanzliche Entscheidung falsch war, steht dem (nun nicht mehr) Schuldner ein Schadensersatzanspruch wegen der Vollstreckung zu. Um diesen Schadensersatzanspruch des Schuldners zu schern, darf der Gläubiger ein noch angreifbares Urteil nur vollstrecken, wenn er selbst bei Gericht eine Sicherheit hinterlegt, etwa in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Natürlich kommt es relativ selten vor, dass der Gläubiger tatsächlich 120 % des beizutreibenden Betrages investiert, nur um die Zwangsvollstreckung einleiten zu können. Angesichts relativ langer Dauer von Rechtsmittelverfahren kann es aber sinnvoll sein, den Vollstreckungsanspruch zu sichern. Oft genug passiert es, dass die zweite Instanz das erstinstanzliche Urteil bestätigt, sich aber der Schuldner inzwischen “verabschiedet” hat, eine Vollstreckung also scheitert.
Für solche Fälle sieht das Gesetz die so genannte Sicherungsvollstreckung vor, § 720a ZPO. Die ermöglicht es ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, …
Kosten eines Vollstreckungsvergleiches trägt nicht automatisch der Schuldner
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[Kein Titel]
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf zur Reformierung des Zwangsvollstreckungsrechts in den Bundesrat eingebracht. Die Möglichkeiten, sich Informationen über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen, sind seit der Einführung der Zivilp…
Vermögensverzeichnis
Das Immobilienrechtsblog / Zahlt ein Schuldner im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen nicht, kann ihm der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abnehmen lassen. Dort muss der Schuldner mehr oder weniger die…
Der gelbe Brief mit dem Vollstreckungsbescheid alleine reicht nicht zur “Vollstreckungs- inkongruenz”
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Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher d…
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Das IWW Institut für Wirtschaftspublizistik mit Sitz in Nordkirchen, Düsseldorf und Würzburg, gibt Steuer- und Wirtschafts-Informationsdienste heraus. Unsere Zielgruppen sind Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer. Die Theme…
