Zwangsverwaltung als Nebentätigkeit des Rechtspflegers

Ein Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter erforderliche Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsgerichts, an dem er tätig ist, sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt in entspr. Anwendung des § 654 BGB den Anspruch auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – V ZB 77/09

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Themen: Bgb , Zwangsverwaltung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 10. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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