Zwangsverwaltung eines Grundstücks und der Zuschlag in der Zwangsversteigerung

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.

Nach allgemeiner Ansicht gewährt § 152 ZVG dem Zwangsverwalter im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft das aktive und passive Prozessführungsrecht für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in dem ihm durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgabenkreis haben. Ob und in welchem Umfang die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters im Falle der Aufhebung der Zwangsverwaltung fortdauert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Zwangsverwalter verliere mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses alle materiellrechtlichen und prozessualen Befugnisse. Der Zwangsverwalter könne daher weder die zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses anhängigen Verfahren weiterführen noch neue Prozesse anstrengen. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Zwangsverwalter mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung keine ihm kraft hoheitlichen Aktes übertragenen Befugnisse mehr habe, die ihn zum Handeln gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ermächtigten. Die Beschlagnahme der Forderungen und damit auch das Zugriffsrecht der Gläubiger erlösche. Außerdem gebiete die Rechtssicherheit einen klaren Zeitpunkt für die Beendigung der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters. Deshalb könne der Zwangsverwalter nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nur weiter tätig werden, wenn er nach § 2 Abs. 2 ZwVwV vom Gericht zur Fortführung des Verfahrens ermächtigt werde.

Nach anderer Ansicht soll die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters grundsätzlich nach der Erteilung des Zuschlags in einem parallel verlaufenden Zwangsversteigerungsverfahren fortbestehen, so dass der Zwangsverwalter auch nach der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses neue Prozesse anstrengen könne.

Schließlich wird die Meinung vertreten, die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters ende zwar grundsätzlich mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses. Ein zu diesem Zeitpunkt bereits laufendes Verfahren dürfe der Zwangsverwalter jedoch weiterführen. Neue Prozesse könne der Zwangsverwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht anstrengen, auch wenn es sich dabei um die Geltendmachung von Forderungen handele, die während der Zeit der Beschlagnahme entstanden seien.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Fortwirkung der Pro…

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Themen: Zwangsversteigerung , Zvg , Zwangsverwaltung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 26. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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