Mit 60 Jahren ist noch lange nicht Schluss…
Kanzlei.Schuck. | 5. März 2012 — … das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.1.2012 Az.: 7 AZR 112/08 entschieden. Geklagt hatten drei Piloten …
Bei der Deutschen Lufthansa AG ist es seit Jahrzehnten tariflich vereinbarte Praxis, dass deren Verkehrspiloten nach ihrem vollendeten 60. Lebensjahr automatisch in den Ruhestand versetzt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte jetzt mit seinem Urteil vom 13.09.2011 (AZ.: C-447/09) diese zwischen der Lufthansa und der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) tariflich festgesetzte Altersgrenze – nach Ansicht der Luxemburger Richter sind Altersdifferenzierungen bei Piloten zur Gewährleistung der Flugsicherheit zwar grundsätzlich möglich; das vollständige Untersagen der Berufsausübung von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres sei jedoch unverhältnismäßig und verstoße somit gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
I. Ausgangsfall
Geklagt hatten drei ehemalige Flugkapitäne gegen ihren damaligen Arbeitgeber, der Deutschen Lufthansa AG. Sie waren der Ansicht, dass eine tarifvertragliche Klausel, die eine automatische Beendigung ihrer Arbeitsverträge bei Vollendung des 60. Lebensjahres zur Folge hat, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstelle und damit gegen europäisches Recht und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Sowohl das internationale Regelungswerk (Flight Crew Licensing 1) als auch nationale gesetzliche Bestimmungen (Verordnung über Luftfahrtpersonal) sehen ein vollständiges Erlöschen der Pilotenlizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen erst mit dem vollendeten 65. Lebensjahr vor – nach dem vollendeten 60. Lebensjahr wird die Berufsausübung lediglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Nachdem die Klage vom Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 14.03.2007 – 6 CA 7405/06) abgewiesen und die Berufung vom Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 15.10.2007 – 17 Sa 809/07) zurückgewiesen wurde, legten die Kläger hiergegen Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
Nach der Rechtsprechungslinie des BAG müssen sich tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenzen am Befristungsrecht messen lassen und sind daher nur wirksam, wenn diese gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden können. Bei der Definition des sachlichen Grundes verfügen die Sozialpartner, basierend auf dem Grundsatz der Tarifautonomie über einen entsprechenden Ermessens- und Entscheidungsspielraum. Bislang erkannte das BAG eine Altersgrenze von 60 Jahren für Flugkapitäne zur Gewährleistung der Flugsicherheit für zulässig an, da erwiesenermaßen die physischen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnehmen.
Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2000/78 EG, wonach Ungleichbehandlungen u.a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf, nur noch unter sehr begrenzten Bedingungen zulässig sind, legte das BAG dem EuGH die Frage vor, ob die bislang erfolgte Auslegung des § 14 Abs. 1 TzBfG noch den europarechtlichen Vorgaben genügt oder ob eine Altersgrenze von 60 Jahren für Verke…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. September 2011 auf http://www.lawboard.net.
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