Zwangssicherungshypothek nach Titel gegen GbR
Lichtenrader Notizen | 3. Juni 2008 — Warten auf den Bundesgerichtshof. Nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts "stehen der Eintragung der GbR als Gläubiger de…
Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden, auf Grund dessen die Eintragung der Hypothek erfolgte.
Die Möglichkeit, die Vertretungsverhältnisse einer GbR mit dem zu vollstreckenden Urteil nachzuweisen, hat der Bundesgerichtshof für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bereits bejaht. Er hat dies seinerzeit mit dem Charakter des Urteils als öffentlicher Urkunde begründet. Den möglichen Einwand, die Vertretungsverhältnisse könnten sich seit der Verkündung des Urteils verändert haben, hat er mit der Begründung für unerheblich gehalten, solche Veränderungen ließen sich bei keiner öffentlichen Urkunde ausschließen. Diese Begründung lässt sich nicht ohne weiteres auf die spätere Löschung der Hypothek übertragen. Die Vertretungsverhältnisse der GbR können aber aus einem anderen Grund auch für die spätere Löschung mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden.
Die Hypothek, um deren Löschung es hier geht, ist weder auf Grund einer Bewilligung noch auf Grund einer eine solche Bewilligung ersetzenden Verurteilung eingetragen worden. Es handelt sich vielmehr um eine Zwangssicherungshypothek, die nach § 867 ZPO als Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eingetragen worden ist. Grundlage der Eintragung einer solchen Hypothek ist der Vollstreckungstitel, hier das Urteil des Kammergerichts vom 28.04.2008. Das Grundbuchamt handelt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan. Wie jedes Vollstreckungsorgan hat es dabei nur die formellen, nicht auch die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen. Die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind vielmehr bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen. Die erteilte Klausel hinderte das Vollstreckungsorgan nicht – und damit auch nicht das Grundbuchamt bei einer Eintragung nach § 867 ZPO – daran, den Titel etwa darauf zu überprüfen, ob er überhaupt ein vollstreckbarer Titel ist und ob er einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung sind aber einer Überprüfung durch die Vollstreckungsorgane entzogen. Zu diesen gehört auch die ordnungsgemäße Vertretung des Gläubigers. Fehler bei dessen Vertretung können nach Erteilung der Vollstreckungsklausel nur noch im Wege der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO gerügt werden. Geschieht dies nicht, sind sie von dem Vollstreckungsorgan hinzunehmen. Zeitliche Grenzen bestimmt das Gesetz dafür nicht.
Daran hat sich durch die nach der erwähnten BGH-Entscheidung erfolgte Ergänzung von § 47 GBO um den heutigen Absatz 2 nichts geändert. Danach darf eine GbR als Inhaberin von Rechten an einem Grundstück nicht mehr allein unter ihrer Bezeichnung, sondern unter Nennung ihre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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