Zwangsmedikation eines Betreuten

Die Zwangsmedikation eines Betreuten ist nicht möglich, da es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt.

In einem jetzt vom Amtsgericht Ludwigsburg entschiedenen Fall war für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet. Zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehören u. a. die Bestimmung des Aufenthalts, einschließlich Maßnahmen der Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung sowie der Unterbringung und die medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung, einschließlich der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und Eingriffe. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde die vorläufige Unterbringung der Betroffenen auf der geschlossenen Station des Klinikums L. gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, da bei der Betroffenen eine erhebliche Gewichtsabnahme zu verzeichnen war und die Befürchtung bestand, dass sie die Ernährung eingestellt haben könnte. Laut eines Sachverständigengutachtens leidet die Betroffene unter paranoider Schizophrenie. Sie verweigert jegliche Behandlung, es besteht keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Krankheitsbedingt ist die Betroffene nicht in der Lage, ihren Willen kund zu tun. Es besteht die Gefahr, dass sie sich auf Grund ihrer krankheitsbedingt deutlich eingeschränkten Handlungsfähigkeit mit psychotischer Verkennung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Darüber hinaus besteht Eigengefährdung durch eine bei fehlender Behandlung drohende weitere Chronifizierung der Psychose. Eine medikamentöse Therapie der paranoiden Schizophrenie ist danach dringend erforderlich.

Das Amtsgericht Ludwigsburg als Betreuungsgericht sieht auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme und nach dem – von der Betroffenen verweigerten – Versuch einer persönlichen Anhörung die Dringlichkeit einer medikamentösen Behandlung, sieht sich jedoch an der Erteilung der dazu erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung rechtlich gehindert. Der Antrag auf Genehmigung einer Zwangsmedikation musste daher zurückgewiesen werden.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Zwangsbehandlung nur auf Grund einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung angeordnet werden. Eine solche Regelung ist in den betreuungsrechtlichen Vorschriften nicht enthalten. Ferner bedarf es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts klarer Anforderungen an das Verfahren. Auch die Verfahrensvorschriften des FamFG enthalten keine Bestimmungen über das bei der Zwangsmedikation anzuwendende gerichtliche Verfahren.

Die Zwangsmedikation stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 GG dar. Der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegende Eingriff berührt nicht nur die körperliche Integrität des Betroffenen als solche, sondern in besonders intensiver Weise auch das von Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Selbstbestimmung. Vor diesem Hintergrund stellt die Gabe von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen des Patienten ein…

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Themen: Amtsgericht , Ludwigsburg , Grundrechtsverletzung , Zwangsmedikamentation , Zwangsbehandlung , Grundrecht Auf Selbstbestimmung

Erschienen 13. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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