Zwangslizenz und das Kündigungsrecht

Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand bleibt grundsätzlich erfolglos, wenn der Lizenzsucher nicht bereit ist, in das von ihm unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags eine Klausel aufzunehmen, die dem Lizenzgeber für den Fall eines künftigen Angriffs des Lizenznehmers auf den Rechtsbestand der lizenzierten Schutzrechte ein Recht zur Kündigung des Vertrags einräumt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings der Nutzer des Patents grundsätzlich dem Unterlassungsbegehren des Inhabers eines standard-essentiellen Patents den Einwand entgegenhalten, dieseer handele kartellrechtswidrig und missbrauche damit seine marktbeherrschende Stellung. Diskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschließen, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher durch eine solche Weigerung unbillig, stellt sich auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Ein solcher Missbrauch ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Lizenzsucher muss dem Patentinhaber ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder zu diskriminieren, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Außerdem muss der Lizenzsucher, wenn er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, bevor der Patentinhaber sein Angebot angenommen hat, die Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft.

Vorliegend steht die erste der beiden genannten Voraussetzungen der Berechtigung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands in Rede. Der Inhaber eines standard-essentiellen Schutzrechts handelt nur dann kartellrechtswidrig, wenn er gehalten ist, das ihm unterbreitete Lizenzvertragsangebot anzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn das Lizenzvertragsangebot seinen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt. Die Lizenzvertragsangebote, die die Beklagte der Klägerin bislang unterbreitet hat, sind schon deshalb ungeeignet, den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zu begründen, weil sich die Klägerin nicht darauf einlassen muss, dass der Vertrag keine Regelung über die Folgen eines möglichen zukünftigen Angriffs der Lizenznehmer auf das Vertragsschutzrecht enthält.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Lizenzvertrag nach der vorgeschlagenen Regelung dem deutschen Recht unterliegen soll. Nach insoweit übereinstimmendem deutschen und europäischen Kartellrecht richtet sich die Zulässigkeit von Patentlizenzvereinbarungen nach der VO 772/2004 (vgl. § 2 Abs. 2 GWB). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der VO 772/2004 gilt d…

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Themen: Rede , Patent , Zwangslizenz
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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