Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf eines “Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)” verabschiedet, mit dem unter anderem ein neuer Tatbestand der Zwangsheirat in das Strafgesetzbuch eingefügt werden soll. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt oder diese Person durch Ausnutzung einer Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit zur Eingehung der Ehe bringt. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. In minderschweren Fällen kann eine Strafmilderung von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen werden.

Den gleiche Strafrahmen sieht hierfür derzeit allerdings auch bereits § 240 Abs. 4 Nr. 1 2. Alt. StGB vor, nur dass der Tatbestand bisher ganz unprosaisch “Nötigung in besonders schwerem Fall” heißt.

Der strafrechtliche Opferschutz soll durch mehrere Änderungen im Familienrecht ergänzt werden. So soll die Antragsfrist für die Aufhebung einer durch widerrechtliche Drohung zu Stande gekommenen Ehe von einem auf drei Jahre erweitert werden. Auch soll es für den Unterhaltsanspruch des genötigten Ehegatten bei Aufhebung der Ehe nicht mehr darauf ankommen, dass die Drohung vom Ehegatten ausging oder dieser von ihr gewusst hat. Schließlich soll das Ehegattenerbrecht in solchen Fällen ausgesc…

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Themen: Bundestag , Bundesrat , Gewalt , Strafgesetzbuch , Eheschließung

Erschienen 12. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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