Zuwarten trotz Fristwahrung ausnahmsweise dringlichkeitsschädlich
Eigener Leitsatz:
Ein Zuwarten unter der Wahrung der Regelfrist von zwei Monaten ab Kenntnisnahme einer Markenrechtsverletzung ist regelmäßig noch
nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen. Hat der Antragssteller jedoch bereits Monate zuvor von der Anmeldung einer das Recht an
der eigenen Marke beeinträchtigenden Marke Kenntnis erlangt, so dass von einem nicht unerheblichen Verletzungspotential ausgegangen
werden musste, rechtfertigt dies eine Ausnahme von dieser Regelung. In einem solchen Fall ist das Zuwarten von knapp weniger als zwei
Monaten mangels Schutzbedürftigkeit ausnahmsweise als dringlichkeitsschädlich anzusehen.
Kammergericht Berlin
Beschluss vom 14.12.2010
Az.: 5 W 295/10
Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 9.
November 2010 - 15 O 580/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der
Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.000 festgesetzt. Entscheidungsgründe: I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist
zulässig (§§ 567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg, §§ 935, 940 ZPO. Die nach dem Markengesetz und dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb begehrte einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag wegen eines
fehlenden Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Die gemäß § 12 Abs. 2 UWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit ist im Streitfall durch
ein zu langes Zuwarten der Antragstellerin mit der Rechtsverfolgung in Kenntnis der als Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß
angegriffenen Handlungen der Gegenseite widerlegt. 1. Ein Zuwarten, das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht
als schädlich anzusehen sein (Senat NJWE-WettbR 1998, 269). Vorliegend hat die Antragstellerin zwar von der Kenntnisnahme des
Internetauftritts der Antragsgegnerin am 23.8.2010 bis zur Einleitung des Verfügungsverfahrens (mit am 19.10.2010 per Telefax bei
Gericht eingegangenem Verfügungsantrag) die vorgenannte Frist um knapp eine Woche unterschritten. 2. Angesichts der der Antragstellerin
bereits Ende Mai 2010 bekannt gewordenen Markenanmeldung (die bereits nicht nur hinsichtlich der angemeldeten Warenklasse 25, sondern
auch hinsichtlich der angemeldeten Warenklasse 24 erhebliche Verwechslungsgefahren als möglich erscheinen ließ) hätte die
Antragstellerin aber bei einem auf Dringlichkeit bedachten Vorgehen die Regelfrist von 2 Monaten nicht mehr fast annähernd vollständig
verstreichen lassen dürfen. a) Von besagter Regelfrist des Senats können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der
Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen (Senat, Beschluss vom 18.11.2008, 5 W
282/08, Umdruck Seite 2). b) Die besonderen Umstände des Streitfalls gebieten es, ei…
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