Zustimmung zur Mieterhöhung

Erhöht der Vermieter im Rahmen des Zulässigen die Miete, so fordert er in der Regel den Mieter auf, seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erteilen. So war es auch in einem Fall vor dem Amtsgericht Schöneberg geschehen. Die Mieterin hatte die Mieterhöhung erhalten, dieser aber nicht ausdrücklich zugestimmt. Sie zahlte wortlos die neue Miete auf das Konto des Vermieters ein.

Hierin ist nach Ansicht des Amtsgerichts Schöneberg eine konkludente Zustimmung zu erkennen. Daher wurde die Klages des Vermieters auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen. Ein Anspruch bestehe nicht, wenn der Mieter bereits vorbehaltlos den geforderten Betrag zahle. Hierin liege eine konkludente Zustimmungserklärung.

Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anspruch auf schriftliche Zustimmung. Im Fall war die Schriftformklausel nach § 305 b BGB unwirksam, so…

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Themen: Berlin , Anspruch , Mieterhöhung , Miete , Vermieter

Erschienen 30. November 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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konkludente Zustimmung

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