Zustellungen an die anwaltlich vertretene Partei

Die anwaltlich vertretene Partei darf darauf vertrauen, dass Zustellungen von Entscheidungen, welche den Fortbestand oder die Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe betreffen, an ihren Anwalt erfolgen. Unterlässt der Anwalt die erforderlichen Maßnahmen, um der Partei nachteilige Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe anzugreifen, da er das Mandat als beendet ansieht, so kann der Partei bei Einlegung eines eigenen Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden.

Wie der BGH (FamRZ 2011, 463) entschieden hat, kann eine im Hauptsacheverfahren anwaltlich vertretene Partei darauf vertrauen, dass Zustellungen von Entscheidungen, die den Fortbestand der Prozesskostenhilfe betreffen, an ihren Anwalt erfolgen. Daraus folgt auch, dass die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, dass ihr Anwalt die erforderlichen Schritte einleiten würde, um ihr ungünstige Entscheidungen bezüglich des Fortbestandes der Prozesskostenhilfe anzugreifen. Dass ihr Rechtsanwalt wegen des ihm unbekannten Aufenthaltes der Antragstellerin das Empfangsbekenntn…

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Themen: Anwalt , Wiedereinsetzung , Zustellung , Senat , Prozesskostenhilfe , Oberlandesgericht Stuttgart , Akte , Zivilprozess , Prozessbevollmächtigter

Erschienen 1. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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