Zustellung in amerikanischem Briefkasten

Wenn ein Briefkasten nicht verschließbar und damit objektiv unsicher ist, kann eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz) durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn dieser Umstand für den Postzusteller nicht erkennbar ist oder der Postzusteller davon ausgehen durfte, dass mangels auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutende Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO objektiv statthaft ist

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen ist in diesem Fall die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden.

Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz) durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist oder der Postzusteller davon ausgehen durfte, dass mangels auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutende Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO objektiv statthaft ist.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dazu in Bezug auf einen Bußgeldbescheid ausgeführt:

“Eine Ersatzzustellung kann gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist.

Entgegen der (angedeuteten) Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Wirksamkeit der Zustellung zwar grundsätzlich eine sichere Postablage voraus. Nach der gesetzlichen Regelung in § 180 Satz 1 ZPO ist die „sichere Aufbewahrung” nämlich auch bei Verwendung einer „ähnlichen Vorrichtung” Wirksamkeitsvoraussetzung. Das Erfordernis der „sicheren Aufbewahrung” bezieht sich zwar sprachlich nur auf die „ähnliche Vorrichtung”, soll aber ersichtlich auch für den Briefkasten gelten. So wird denn auch überwiegend angenommen, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn eine sichere Aufbewahrung im Briefkasten nicht möglich ist, weil dieser offensteht, aufgebrochen, nicht verschlossen oder sonst in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand ist, der einen Zugriff Dritter ermöglicht. Sofern sich der Briefkasten in einem derartigen Zustand befindet – was der Postzusteller zu prüfen hat – kann nach allgemeiner Auffassung eine Ersatzzustellung regelmäßig nur nach § 181 ZPO bewirkt werden.

Entgegen der Auffassung der Revision und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt ist gleichwohl nicht in allen Fällen, in denen eine Ersat…

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Themen: Zpo , Zustellung , Ersatzzustellung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 13. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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