Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion des § 15 Abs.5 TzBfG - BAG Urteil vom 11.07.2007, Az.: 7 AZR 501/06
Nach § 15 Abs.5 Teilzeitbeschäftigungsförderungsgesetz (TzBfG) verlängert sich ein befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn es nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, es sei denn der Arbeitgeber widerspricht unverzüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität, einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 28.02.2005 abgeschlossen. Bereits im September 2004 trat er an seinen Arbeitgeber heran und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte der Arbeitgeber schriftlich im Dezember 2004 ab. Der Kläger arbeitet aber nach dem 28.02.2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Mit seiner Klage machte er u.a. unter Berufung auf die Vorschrift des § 15 Abs.5 TzBfG geltend, durch die Weiterarbeit über das Befristungsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Das BAG hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Widerspruch gem. § 15 Abs.5 TzBfG bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklären kann. Die Ablehnung eines Wunsches auf eine einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stelle regelmäßig einen Widerspruch i.S. der vorgenannten Vorschrift dar. In dem Schreiben des Arbeitgebers von Dezember 2004 sei ein solcher Widerspruch zu erblicken, der ein Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiftion (§ 15 Abs.5 TzBfG) verhindert habe.
(Quelle: NZA 2007, VI)
Themen: Rechtsprechung , übernahme Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Erschienen 10. August 2007 auf http://www.balanstockmann.de.
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