Bescheidene Haushaltsführung
RA-Blog | 7. März 2006 — Ein Mandant hat einen Verwandten, der seine Wohnung aufgeben muss, da er sie nicht mehr bezahlen kann. Der Gerichtsvollzieher w…
Vor kurzem erteilten wir in einer Zwangsvollstreckungssache einen Pfändungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Wir teilten dem Gerichtsvollzieher dabei speziell mit, dass er auf eine große CD, DVD und Schallplatten Sammlung achten solle, da der Schuldner damit prahlte. Er habe mehrere Tausend DVDs, CDs und Schallplatten, allesamt Original und auch noch mit der Originalplastikülle versehen.
Der Gerichtsvollzieher, übrigens ein ausgesprochen netter und hilfsbereiter Gerichtsvollzieher, suchte draufhin nur wenige Tage später die Wohnung des Schuldners auf, um nach pfändbarer Habe zu suchen. Allerdings gestaltete sich dieses Vorhaben doch schwieriger als erwartet, da die Wohnung eher einer Müllhalde glich, als einer ordentlichen Wohnung.
Trotz allem ließ sich der Gerichtsvollzieher nicht vor seiner Aufgabe abhalten und suchte nach der besagten Sammlung. Er fand auch eine Sammlung, allerdings war diese Sammlung den Namen “Sammlung” nicht wert.
Lediglich eine knapp zweistellige Anzahl von diversen DVDs, die auf Grund ihres Inhalts FSK 18 sind, und durch den Gerichtsvollzieher auch nicht versteigert werden dürften. Auch der Zustand war nicht besonders. Von einer Plastikhülle war ebenfalls nichts zu sehen.
Wohl ganz im Gegenteil, wie mir der Gerichtsvollzieher dann telefonisch mitteilte. Die gesamte “Sammlung” sei total verdreckt gewesen, von Flecken überseht, von denen er noch nicht einmal wissen wollte, um was für Flecken es sich handelt und auch sonst in keinem verwertbaren Zustand. Er habe die “Sammlung” daher auch in unserem Interesse in der Wohnung belassen. Eine richtige Entscheidung, angesichts der geringen Anzahl sowie des Zustands der Sammlung.
Auftragsgemäß nahm der Gerichtsvollzieher dann dem Schuldner die eidesstattliche Versicher…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. November 2010 auf http://www.stuttgart-inkasso.de.
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