Zuständigkeitswechsel im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren

Da § 63 FGO im Aussetzungsverfahren nicht unmittelbar gilt, ist Antragsgegner eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens (§ 69 Abs. 3 FGO) wegen des engen Zusammenhangs zum Klageverfahren das für das Klageverfahren prozessführungsbefugte Finanzamt.

Wenn noch kein Klageverfahren anhängig ist, sondern das Einspruchsverfahren das Hauptsacheverfahren darstellt, richtet sich die Passivlegitimation danach, welches Finanzamt für die behördliche Aussetzung der Vollziehung zuständig ist. Dies ist nach § 361 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. AO grundsätzlich das Finanzamt, welches den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ist hingegen nachträglich – etwa wie in dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall durch Umzug des Steuerpflichtigen – eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese, es sei denn, die alte Finanzbehörde führt das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Finanzbehörde fort (§§ 361 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs., 367 Abs. 1 Satz 2, 26 Satz 2 AO).

Die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen bei gewerblichen Betrieben richtet sich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO vorrangig nach dem Sitz der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden von den den Wechsel begründenden Umständen erfährt (§ 26 Satz 1 AO).

Finanzgericht Münster, Besch…

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Themen: Zuständigkeit , Fgo , Aussetzung Der Vollziehung
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 18. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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