Eingruppierung eines Arbeitnehmers durch eine Paritätische Kommission
Rechtslupe | 17. Mai 2011 — Der Klage des Beschäftigten auf Feststellung einer Vergütungspflicht für eine bestimmte Entgeltgruppe steht § 10.7 ERA-TV nicht…
Der Betriebsrat hat nach § 10.3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.4 des Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übergabe der schriftlichen Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben der reklamierenden Arbeitnehmer an die Paritätische Kommission, wenn über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 10.2 ERA-TV kein Einverständnis erzielt wird und daher eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission erfolgt. Weigern sich die Vertreter einer Seite, in der Paritätischen Kommission an einer Abstimmung teilzunehmen, sind entsprechend den zu § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entwickelten Grundsätzen nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen zu zählen.
Der Betriebsrat hat bei einer Reklamation der dem Arbeitnehmer mitgeteilten Entgeltgruppe gemäß § 10.3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.4 ERA-TV einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übergabe der schriftlichen Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben des betreffenden Arbeitnehmers an die Paritätische Kommission, wenn – wie hier – über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 10.2 ERA-TV kein Einverständnis erzielt wird und daher eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission erfolgt. Dieser sind des Weiteren die Reklamationsscheine zuzuleiten, aus denen sich die Gründe für die Reklamation ergeben, weil nur dann eine sachgerechte Prüfung der Einwände möglich ist. Der Anspruch auf Übergabe der Unterlagen an die Paritätische Kommission steht dem Betriebsrat zu, da die Paritätische Kommission selbst nicht Träger eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten ist.
Die Arbeitgeberin kann die Übergabe der Unterlagen und damit die Überprüfung der Reklamation durch die Paritätische Kommission nicht mit der Begründung ablehnen, diese sei hierfür nicht zuständig. Hierüber hat die Paritätische Kommission selbst zu befinden. Der ERA-TV weist der Arbeitgeberin insoweit kein Vorprüfungsrecht zu. Wird über die Zulässigkeit des Reklamationsverfahrens in der Paritätischen Kommission keine Einigung erzielt, tritt auf Antrag einer Seite die erweiterte Paritätische Kommission nach § 10.4 in Verbindung mit § 7.3.3 ERA-TV zusammen. Kommt auch dort keine einheitliche oder mehrheitliche Meinung zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. Nach § 7.03.7 ERA-TV, auf den in § 10.4 ERA-TV verwiesen ist, können Arbeitgeber und Betriebsrat die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahren ist dann auch über die Zulässigkeit des Reklamationsverfahrens zu entscheiden, weil es sich hierbei um eine Verfahrensfrage handelt, die nach § 7.3.7 ERA-TV der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Der ERA-TV ergänzt die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen und sieht für Fälle fehlender Übereinstimmung der Betriebsparteien bei E…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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