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Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Wahl seines Vorsitzenden und ersten Stellvertreters (§§ 30 g Abs 1 GmbHG, 110 Abs 3 ArbVG)

am 07.07.2008 von http://iusmaps.blogspot.com/

Eine GmbH ist aufsichtsratpflichtig geworden.Die Gesellschafter beabsichtigen, den Gesellschaftsvertrag dahingehend anzupassen, dass alle Kapitalvertreter im Aufsichtsrat von den Gesellschaftern entsandt werden. Darüber hinaus soll einem Gesellschafter persönlich das Recht eingeräumt werden, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu bestimmen. Es soll daher eine gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen werden, wonach der betreffende Gesellschafter berechtigt ist, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmen „unter der Bedingung, dass die von ihm bestimmte Person auch von den Arbeitnehmervertretern mit der einfachen Mehrheit der von diesen abgegebenen Stimmen gewählt wird“.Mir wurde diese beabsichtigte Satzungsbestimmung vorab mit der Frage nach deren Zulässigkeit vorgelegt.Gemäß § 30 g Abs 1 erster Satz GmbHG sind aus der Mitte des Aufsichtsrates ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.Gemäß § 110 Abs 3 vierter und fünfter Satz ArbVG bedarf ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, abgesehen von den allgemeinen Beschlusserfordernissen des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz oder der Satzung bestellten Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters („doppelte Mehrheit“). Diese arbeitsverfassungsrechtliche Regelung, die sich an der aktienrechtlichen Zuständigkeit orientiert, geht als lex specialis dem GmbH-Gesetz vor, da zwingendes GmbH-Recht nicht entgegensteht. Die Kompetenz zur Bestellung des Vorsitzenden und seines ersten Stellvertreters wird nämlich in § 30 g GmbHG nicht ausschließlich den Gesellschaftern zugewiesen. Demnach sind in Aufsichtsräten, in die Arbeitnehmervertreter entsendet werden, der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter durch den Aufsichtsrat selbst mit der doppelten Mehrheit gemäß § 110 Abs 3 ArbVG zu wählen. …

Statutarische Beschränkungen der Weisungsbefugnis der Generalversammlung gegenüber der Geschäftsführung

iusmapsBLOG / Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH findet sich bezüglich der Befugnisse der Generalversammlung folgende Regelung:Der Generalversammlung kommt kein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern zu. Die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführu…

Gesellschaftsvertrag einer GmbH regelt die Einrichtung eines Beirats

iusmapsBLOG / Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, der insgesamt 11 Gesellschafter angehören, sieht die Einrichtung eines Beirates vor. Dem Beirat dürfen maximal 5 Personen angehören, die von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestellt werden.Der Ges…

Gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsregelungen gemäß § 39 Abs 2 GmbHG

iusmapsBLOG / Folgende Frage wurde heute an mich mit der Bitte um Mitteilung meiner Rechtsansicht herangetragen:Bei der J** R** GmbH ist eine grundlegende Änderung des Gesellschaftsvertrages geplant. Dabei soll unter anderem hinsichtlich der Stimmrechte geregelt…

Wählen bis zum Abwinken…

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Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels

iusmapsBLOG / Ich hatte heute folgenden Sachverhalt zu beurteilen:Ein Gesellschafter einer GmbH tritt in einem notariellen Abtretungsvertrag einen Teil seines Geschäftsanteils an der GmbH einem Dritten ab, der noch nicht Gesellschafter der GmbH ist. Diese Abtretu…

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Blickpunkt Recht & Steuern / Ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist, wie der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil nochmals bestätigt hat, in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund d…

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